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   FG Berlin, 04.02.1999 - 1 K 1431/98   

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https://dejure.org/1999,35744
FG Berlin, 04.02.1999 - 1 K 1431/98 (https://dejure.org/1999,35744)
FG Berlin, Entscheidung vom 04.02.1999 - 1 K 1431/98 (https://dejure.org/1999,35744)
FG Berlin, Entscheidung vom 04. Februar 1999 - 1 K 1431/98 (https://dejure.org/1999,35744)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 25.03.1992 - II R 46/89

    Steuerpflichtiger Erwerbsvorgang durch Übertragung eines Gesellschaftsanteils (§

    Auszug aus FG Berlin, 04.02.1999 - 1 K 1431/98
    Durch besondere gesellschaftsvertragliche Regelungen kann ein Gesellschaftsanteil an einer Personengesellschaft aber so gestaltet werden, daß dessen Erwerb im rechtlichen und wirtschaftlichen Ergebnis dem Erwerb des Eigentums an einem Grundstück gleichkommt (Urteil des BFH vom 25. März 1982 II R 46/89 in Bundessteuerblatt -;BStBl-; II 1992, 680).

    Das ist nach der Rechtsprechung des BFH insbesondere anzunehmen, wenn der Gesellschafter seine Rechte an jeden beliebigen Dritten abtreten darf, der Gesellschafter durch einseitige Kündigung seine Gesellschafterstellung ohne weiteres in einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück umwandeln kann ( Urteil vom 18. August 1993 II R 51/91 in BStBl II 1993, 897, Urteil vom 25. März 1992 II R 46/89 a. a. O.) und der Auseinandersetzungsanspruch sich auf den jeweils der Beteiligung an der Gesellschaft zugeordneten Miteigentumsanteil bezieht (Boruttau, Kommentar § 1 GrEStG, Rz. 757).

    Weder steht dem Kläger das Recht zu, "ohne weiteres" seine Gesellschafterbeteiligung in einen Eigentumsverschaffungsanspruch "umzuwandeln" (vgl. Urteile des BFH vom 25. März 1992 II R 46/89 in BStBl II 1992, 680 und vom 2. Februar 1994 II R 84/90 in Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -;BFH/NV-; 94, 824), noch hat er für den Fall seines Ausscheidens aus der Gesellschaft oder deren Auflösung lediglich "die Vorhand, mit der Gesellschaft in Verhandlungen über die Übertragung eines Teileigentums zu treten" (vgl. Urteil des BFH vom 18. August 1993 II R 51/91 in BStBl II 1993, 879).

  • BFH, 18.08.1993 - II R 51/91

    Gesellschafterwechsel bei grundbesitzender Gesellschaft bürgerlichen Rechts

    Auszug aus FG Berlin, 04.02.1999 - 1 K 1431/98
    Das ist nach der Rechtsprechung des BFH insbesondere anzunehmen, wenn der Gesellschafter seine Rechte an jeden beliebigen Dritten abtreten darf, der Gesellschafter durch einseitige Kündigung seine Gesellschafterstellung ohne weiteres in einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück umwandeln kann ( Urteil vom 18. August 1993 II R 51/91 in BStBl II 1993, 897, Urteil vom 25. März 1992 II R 46/89 a. a. O.) und der Auseinandersetzungsanspruch sich auf den jeweils der Beteiligung an der Gesellschaft zugeordneten Miteigentumsanteil bezieht (Boruttau, Kommentar § 1 GrEStG, Rz. 757).

    Weder steht dem Kläger das Recht zu, "ohne weiteres" seine Gesellschafterbeteiligung in einen Eigentumsverschaffungsanspruch "umzuwandeln" (vgl. Urteile des BFH vom 25. März 1992 II R 46/89 in BStBl II 1992, 680 und vom 2. Februar 1994 II R 84/90 in Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -;BFH/NV-; 94, 824), noch hat er für den Fall seines Ausscheidens aus der Gesellschaft oder deren Auflösung lediglich "die Vorhand, mit der Gesellschaft in Verhandlungen über die Übertragung eines Teileigentums zu treten" (vgl. Urteil des BFH vom 18. August 1993 II R 51/91 in BStBl II 1993, 879).

  • BFH, 19.07.1993 - GrS 2/92

    Nachträgliche Änderungen des Veräußerungspreises für die Veräußerung eines

    Auszug aus FG Berlin, 04.02.1999 - 1 K 1431/98
    Das ist nach der Rechtsprechung des BFH insbesondere anzunehmen, wenn der Gesellschafter seine Rechte an jeden beliebigen Dritten abtreten darf, der Gesellschafter durch einseitige Kündigung seine Gesellschafterstellung ohne weiteres in einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück umwandeln kann ( Urteil vom 18. August 1993 II R 51/91 in BStBl II 1993, 897, Urteil vom 25. März 1992 II R 46/89 a. a. O.) und der Auseinandersetzungsanspruch sich auf den jeweils der Beteiligung an der Gesellschaft zugeordneten Miteigentumsanteil bezieht (Boruttau, Kommentar § 1 GrEStG, Rz. 757).
  • BFH, 02.02.1994 - II R 84/90
    Auszug aus FG Berlin, 04.02.1999 - 1 K 1431/98
    Weder steht dem Kläger das Recht zu, "ohne weiteres" seine Gesellschafterbeteiligung in einen Eigentumsverschaffungsanspruch "umzuwandeln" (vgl. Urteile des BFH vom 25. März 1992 II R 46/89 in BStBl II 1992, 680 und vom 2. Februar 1994 II R 84/90 in Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -;BFH/NV-; 94, 824), noch hat er für den Fall seines Ausscheidens aus der Gesellschaft oder deren Auflösung lediglich "die Vorhand, mit der Gesellschaft in Verhandlungen über die Übertragung eines Teileigentums zu treten" (vgl. Urteil des BFH vom 18. August 1993 II R 51/91 in BStBl II 1993, 879).
  • FG Hamburg, 30.09.2004 - III 599/01

    Grunderwerbsteuer: Erwerb der Verwertungsbefugnis durch GbR-Beitritt

    Ergänzend wird auf das Erörterungsprotokoll (m.w.N.) und auf den Streitstand zum Vorrang von § 1 Abs. 2 GrEStG verwiesen (bejahend Fischer in Boruttau, GrEStG , 15. A., § 1 Rd. 759 ff. m.w.N.; zu bestimmten Sachverhaltskonstellationen verneinend BFH vom 7. Februar 2001, II R 35/99, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -HFR- 2001, 1000, BFH/NV 2001, 1144 m.w.N., Vorinstanz - klägerseits zitiert - FG Berlin vom 4. Februar 1999, 1 K 1431/98, EFG 1999, 619 ).
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